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Verbot bleihaltiger Schrotmunition

Sehr geehrte Damen und Herren,


zum Inkrafttreten des o.g. europarechtlichen Verbotes zu bleihaltiger Schrotmunition gilt Folgendes:


Das Verschießen und Mitführen bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten sowie in einer 100 Meter großen Pufferzone ist ab dem 16. Februar 2023 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. Dies gilt aufgrund einer Änderung der REACH-Verordnung vom 25. Januar 2021 (siehe Anlage)


Da es sich um eine EU-Verordnung gemäß Art. 288 UAbs. 2 AEUV handelt, gelten die Vorgaben unmittelbar, d.h. nationale Rechtsetzungsakte der Mitgliedstaaten sind nicht erforderlich.


Das Verbot betrifft ausschließlich die Verwendung von Bleischrot. In der ursprünglichen Fassung der REACH-Änderungsverordnung war noch unzutreffend von Bleimunition die Rede. Im Amtsblatt der Europäischen Union (L 137/22) wurde am 22. April 2021 allerdings eine Berichtigung veröffentlicht, welche die Falschbezeichnungen in der deutschen Fassung bereinigt (siehe Anlage - pdf).


Zur Frage der Konkretisierung der Feuchtgebiete wird auf das anl. Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 15.2.2022 verwiesen, in dessen Zuständigkeit die naturschutzrechtlichen und fachlichen Aspekte fallen.



Verbot bleihaltiger Schrotmunition
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