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AutorenbildKJV Nördlingen

Verbot bleihaltiger Schrotmunition

Sehr geehrte Damen und Herren,


zum Inkrafttreten des o.g. europarechtlichen Verbotes zu bleihaltiger Schrotmunition gilt Folgendes:


Das Verschießen und Mitführen bleihaltiger Schrotmunition bei der Jagd in Feuchtgebieten sowie in einer 100 Meter großen Pufferzone ist ab dem 16. Februar 2023 in allen EU-Mitgliedstaaten verboten. Dies gilt aufgrund einer Änderung der REACH-Verordnung vom 25. Januar 2021 (siehe Anlage)


Da es sich um eine EU-Verordnung gemäß Art. 288 UAbs. 2 AEUV handelt, gelten die Vorgaben unmittelbar, d.h. nationale Rechtsetzungsakte der Mitgliedstaaten sind nicht erforderlich.


Das Verbot betrifft ausschließlich die Verwendung von Bleischrot. In der ursprünglichen Fassung der REACH-Änderungsverordnung war noch unzutreffend von Bleimunition die Rede. Im Amtsblatt der Europäischen Union (L 137/22) wurde am 22. April 2021 allerdings eine Berichtigung veröffentlicht, welche die Falschbezeichnungen in der deutschen Fassung bereinigt (siehe Anlage - pdf).


Zur Frage der Konkretisierung der Feuchtgebiete wird auf das anl. Schreiben des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 15.2.2022 verwiesen, in dessen Zuständigkeit die naturschutzrechtlichen und fachlichen Aspekte fallen.






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